Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.
In Kraft seit 04.12.1968 bis 31.12.9999
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