Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:
1. | Für die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten; | |||||||||
2. | Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten; | |||||||||
3. | für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 1 genannten Prüfungen; | |||||||||
4. | für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt): | |||||||||
a) | Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder | |||||||||
b) | der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung; | |||||||||
5. | für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind: | |||||||||
a) | die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 2 genannten Prüfungen; oder | |||||||||
b) | Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht: | |||||||||
die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in § 1 Z 1 oder in § 1 Z 3 genannten Prüfungen. |
(1) Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§ 1) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.
BGBl. Nr. 639/1994 (NR: GP XVIII RV 1667 AB 1782 S. 172. BR: AB 4907 S. 589.)
BGBl. I Nr. 185/2021 (NR: GP XXVII RV 1042 AB 1074 S. 127. BR: AB 10758 S. 931.)