Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.
1.Ziffer einsFür die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
2.Ziffer 2Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
3.Ziffer 3für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 1 genannten Prüfungen;für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Prüfungen;
4.Ziffer 4für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt):für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph eins, Ziffer 3, erfüllt):
a)Litera aErfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
b)Litera bder erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
5.Ziffer 5für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
a)Litera adie erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 2 genannten Prüfungen; oderdie erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfungen; oder
b)Litera bSofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht:Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in § 1 Z 1 oder in § 1 Z 3 genannten Prüfungen.die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Prüfungen.
(1)Absatz einsDie in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die in den Paragraphen eins und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2)Absatz 2Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3)Absatz 3Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§ 1) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (Paragraph eins,) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.