Art. 1 § 25 AngG

AngG - Angestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.

In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu Art. 1 § 25 AngG


Auflösung befr. Dienstverhältnis von Ingeborg Berger zum Art. 1 § 25 AngG

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kann ein befristetes Dienst verhältnis vor Zeitablauf gelöst werden, ohne dass ein wichtiger Grund (wie in den folgenden $ aufgezählt) vorliegt? Geht das nur einvernehmlich und entstehen Ansprüche auf Seiten des Dienstgebers bzw Dienstnehmers? Gilt eine Kündigungs- oder Auflösungsfrist? ... mehr lesen...

Art. 1 § 25 AngG | 0 Antworten | 2833 Aufrufe | 24.06.09

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