§ 38a AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten, sofern diese zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten ausüben können.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice haben gemeinsam mit den Ländern Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei denen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit besteht, bereitzustellen, zu entwickeln und auszubauen. Sie haben insbesondere bei der Suche nach offenen Stellen sowie bei der Auswahl und Zurverfügungstellung erforderlicher Beihilfen für potentielle Arbeitgeber und der Abklärung besonderer Bedarfslagen für die Vermittlung in Beschäftigungen zusammenzuwirken (Systempartnerschaft). Dabei sind auch die in den Ländern bestehenden Betreuungsstrukturen und Unterstützungsmaßnahmen beizubehalten und anzubieten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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