Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsIst Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daßIst Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3,) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4,) durch eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 13, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß
1.Ziffer einsder Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
2.Ziffer 2als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die
a)Litera avor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder
b)Litera baus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und
3.Ziffer 3auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
(2)Absatz 2In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegenIn den Richtlinien gemäß Paragraph 34, Absatz 7, ist insbesondere auch festzulegen
1.Ziffer einsin welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,
2.Ziffer 2unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,
3.Ziffer 3in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie
4.Ziffer 4in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(3)Absatz 3Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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