Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im AMS (VV-ALV) und die Vorschrift für die Durchführung der Anordnung und Anweisung von finanziellen Leistungen im Bereich der Arbeitsmarktförderung im Arbeitsmarktservice (VV-AMF). Änderungen und Ergänzungen dieser Verfahrensvorschriften sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen. Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im AMS (VV-ALV) und die Vorschrift für die Durchführung der Anordnung und Anweisung von finanziellen Leistungen im Bereich der Arbeitsmarktförderung im Arbeitsmarktservice (VV-AMF). Änderungen und Ergänzungen dieser Verfahrensvorschriften sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
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