Gesamte Rechtsvorschrift AMSAnwVO

AMS - Anweisungsverordnung

AMSAnwVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AMSAnwVO Automationsunterstütztes Verfahren


§ 1.Paragraph eins,

Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1996, die folgenden Regelungen. Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 42, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1996,, die folgenden Regelungen.

§ 2 AMSAnwVO Direkte Übermittlung


§ 2.Paragraph 2,

Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführenden Organs weitergegeben werden. Für die Datenverarbeitung zuständig ist für finanzielle Leistungen gemäß § 33 AMSG mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und für die übrigen finanziellen Leistungen die Bundesrechenzentrum GmbH. Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführenden Organs weitergegeben werden. Für die Datenverarbeitung zuständig ist für finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, AMSG mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und für die übrigen finanziellen Leistungen die Bundesrechenzentrum GmbH.

§ 3 AMSAnwVO Gebarungssicherheit


  1. (1)Absatz einsVor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muss (Vieraugenprinzip).
  2. (2)Absatz 2Weiters ist sicherzustellen, dass stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).
  4. (4)Absatz 4Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, dass stichprobenartig systematische Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im Nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.

§ 4 AMSAnwVO Kontrolle durch die Buchhaltung


§ 4.Paragraph 4,

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß Paragraph 6, des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

§ 5 AMSAnwVO Verfahrensvorschriften


§ 5.Paragraph 5,

Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im AMS (VV-ALV) und die Vorschrift für die Durchführung der Anordnung und Anweisung von finanziellen Leistungen im Bereich der Arbeitsmarktförderung im Arbeitsmarktservice (VV-AMF). Änderungen und Ergänzungen dieser Verfahrensvorschriften sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen. Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im AMS (VV-ALV) und die Vorschrift für die Durchführung der Anordnung und Anweisung von finanziellen Leistungen im Bereich der Arbeitsmarktförderung im Arbeitsmarktservice (VV-AMF). Änderungen und Ergänzungen dieser Verfahrensvorschriften sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.

§ 6 AMSAnwVO Außer-Kraft-Treten


§ 6.Paragraph 6,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS), BGBl. II Nr. 308/1997, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1997,, außer Kraft.

§ 7 AMSAnwVO In-Kraft-Treten


§ 7.Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft.

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