Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
In Kraft seit 01.04.1984 bis 31.12.9999
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