§ 78b AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu dulden, können diese erzwungen werden.

In Kraft seit 13.03.2013 bis 31.12.9999
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