§ 1 Am-V

Am-V - Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden; zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore;

b)

Aufstellung von Arbeitsmitteln das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln;

c)

Benutzung von Arbeitsmitteln alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung;

d)

fachkundige Personen solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;

e)

Aufsicht die Überwachung von Bediensteten durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann;

f)

Gefahrenbereich der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist oder gefährdet sein könnte;

g)

Schutzeinrichtungen technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken;

h)

Kräne Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können; Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Kräne;

i)

selbstfahrende Arbeitsmittel motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebun-dene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind;

j)

Hubstapler mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen, zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen; Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird;

k)

mechanische Leitern fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden;

l)

kraftbetrieben Arbeitsmittel mit Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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