Gesamte Rechtsvorschrift Am-V

Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V

Am-V
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
(Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V)

LGBl. Nr. 135/2003

§ 1 Am-V


§ 1

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden; zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore;

b)

Aufstellung von Arbeitsmitteln das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln;

c)

Benutzung von Arbeitsmitteln alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung;

d)

fachkundige Personen solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;

e)

Aufsicht die Überwachung von Bediensteten durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann;

f)

Gefahrenbereich der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist oder gefährdet sein könnte;

g)

Schutzeinrichtungen technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken;

h)

Kräne Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können; Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Kräne;

i)

selbstfahrende Arbeitsmittel motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebun-dene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind;

j)

Hubstapler mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen, zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen; Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird;

k)

mechanische Leitern fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden;

l)

kraftbetrieben Arbeitsmittel mit Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

§ 2 Am-V


§ 2

Aufstellung von Arbeitsmitteln

 

(1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass

a)

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,

b)

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,

c)

den Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und

d)

sie nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.

(2) Weiters hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

im Freien aufgestellte Arbeitsmittel erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse geschützt werden,

b)

bei der Aufstellung oder Benutzung von Arbeitsmitteln unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten und der Arbeitsmittel an diese Leitungen und Stromschläge durch diese Leitungen zu verhindern,

c)

Arbeitsmittel und ihre Teile durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist,

d)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten nicht erfasst werden, und

e)

die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sind.

§ 3 Am-V


§ 3

Benutzung von Arbeitsmitteln

 

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

a)

Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind;

b)

bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer und die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten;

c)

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden; diese sind bestimmungsgemäß zu verwenden;

d)

Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder wenn die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die selbst oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur nach einer Gefahrenanalyse und unter Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zulässig.

(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass

a)

die Bediensteten vor der Benutzung von Arbeitsmitteln prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,

b)

die Bediensteten sich bei der Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln vergewissern, dass sie sich selbst und andere Bedienstete nicht in Gefahr bringen, und

c)

Bedienstete, die einander bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

a)

die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,

b)

eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und

c)

sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen aufgrund der Gefahrenanalyse getroffen sind.

(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich zu machen oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 4 Am-V Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung


(1) Auf

a)

die an Arbeitsmittel allgemein zu stellenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,

b)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln,

c)

die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung) und die Erstellung eines Prüfbefundes,

d)

die Aufstellung, Erprobung, Verwendung und Wartung von Arbeitsmitteln und besondere Arbeiten an Arbeitsmitteln,

e)

die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,

f)

die Anforderungen an Leitern und Gerüste und

g)

die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

sind die §§ 3 bis 60 und die Anhänge der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsanweisung“ tritt jeweils das Wort „Dienstanweisung“ und an die Stelle der Wortfolge „betriebliche Gegebenheiten“ tritt jeweils die Wortfolge „dienstliche Gegebenheiten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) In den §§ 3 Abs. 5 erster Satz und 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

(4) Im § 4 Abs. 1 erster Satz und 3 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003.

(5) Im § 5 AM-VO treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003,

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. a und c TBSG 2003 und

c)

im Abs. 4 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 Abs. 4 TBSG 2003.

(6) Im § 7 AM-VO treten

a)

im Abs. 1 Z 13 an die Stelle des Zitates „Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 103/2003“ das Zitat „Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012“,

b)

im Abs. 3 Z 2 an die Stelle des Zitates „der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194,“ das Zitat „der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015,“,

c)

im Abs. 3 Z 3 an die Stelle des Zitates „nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992,“ das Zitat „nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014,“ und

d)

im Abs. 4 erster Satz an die Stelle des Zitates „Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009“ das Zitat „Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 228/2014,“.

(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 AM-VO gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen.

(8) Im § 8 Abs. 1 AM-VO treten

a)

in der Z 11 an die Stelle des Zitates „Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 103/2003“ das Zitat „Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012“,

b)

in der Z 14 an die Stelle des Zitates „nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267,“ das Zitat „nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2015,“.

(9) Im § 11 AM-VO

a)

entfällt in der Überschrift das Wort „Prüfplan“ und

b)

gilt der Abs. 4 nicht.

(10) Im § 14 AM-VO treten

a)

im Abs. 2 Z 6 an die Stelle des Zitates „Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,“ das Zitat „Kennzeichnungs-Verordnung - Kenn-V, LGBl. Nr. 133/2003, in der jeweils geltenden Fassung“ und

b)

im Abs. 3 an die Stelle des Kurztitels „KennV“ der Kurztitel „Kenn-V“.

(11) In den §§ 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21 Abs. 5, 23 Abs. 7, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 3, 31, 32, 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.

(12) Im § 15 Abs. 4 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz und d dieser Verordnung.

(13) Im § 16 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 38 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. c TBSG 2003.

(14) Im § 18 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. a TBSG 2003.

(15) Im § 22 Abs. 4 AM-VO treten

a)

in der Z 7 an die Stelle des Zitates „gemäß § 4 BauV“ das Zitat „gemäß § 4 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014,“ und

b)

in der Z 9 an die Stelle der Verweisung auf § 62 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(16) Im § 33 Abs. 3 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen“ die Wortfolge „des Dienstgebers“.

(17) In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003.

(18) Im § 40 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates „die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998“ das Zitat „die §§ 55 bis 73 BauV“.

(19) Der 4. Abschnitt AM-VO ist auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A AM-VO genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B AM-VO genannten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.

 

§ 5 Am-V Umsetzung von Unionsrecht


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. L 260, S. 5, umgesetzt.

§ 6 Am-V


§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V (Am-V) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
(Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V)

LGBl. Nr. 135/2003

Änderung

LGBl. Nr. 93/2004, 130/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 12 Abs. 7 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

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