Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 58.Paragraph 58,
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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