Art. 3 § 58 AlVG Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der

Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterNotstandshilfe ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäßMaßgabe anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1992 bis 30.06.1997

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der

Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterNotstandshilfe ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäßMaßgabe anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

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