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Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der
Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterNotstandshilfe ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäßMaßgabe anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der
Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterNotstandshilfe ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäßMaßgabe anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.