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Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterNotstandshilfe ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäßMaßgabe anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden. Auf das Verfahren in Angelegenheiten, daß an die Stelle des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der Paragraphen 48 und 49 sinngemäß anzuwendenArbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (Paragraph 46,) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden.
Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterNotstandshilfe ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäßMaßgabe anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden. Auf das Verfahren in Angelegenheiten, daß an die Stelle des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der Paragraphen 48 und 49 sinngemäß anzuwendenArbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (Paragraph 46,) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden.