Art. 2 § 6 AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Arbeitslosengeld;

2.

Notstandshilfe;

3.

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4.

Weiterbildungsgeld;

5.

Bildungsteilzeitgeld;

6.

Altersteilzeitgeld;

6a.

Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;

7.

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

8.

Übergangsgeld;

9.

Umschulungsgeld;

10.

Einmalzahlung.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

2.

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;

3.

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 157/2017)

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.

In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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