Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUnter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.
(2)Absatz 2Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als selbständiger Pecher zu verstehen.
(3)Absatz 3Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen als selbständiger Pecher zu verstehen.
(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 9)Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 9,)
In Kraft seit 22.12.1977 bis 31.12.9999
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