§ 3 ALV

ALV - Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Ausnahmen

 

§ 3

 

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind folgende Maßnahmen:

1.

die in Übereinstimmung mit einem kundgemachten Bebauungsplan erfolgte Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten, wenn dieser Bebauungsplan dem Gutachten gemäß § 17 Abs. 3 NSchG 1993 oder einem nachträglich erstatteten solchen Gutachten entspricht;

1a.

die Änderung rechtmäßig bestehender Bauten im Bauland ausgenommen in gewidmeten Sonderflächen, wenn die Bauten einschließlich der beabsichtigten Änderungen zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches (§ 2 Z 6) liegen;

2.

die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von land- und forstwirtschaftlichen Seilbringungsanlagen, wenn dafür keine behördliche Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist;

3.

die Anbringung von Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen sowie ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage u.dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden;

4.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verbißkontrollzäunen entsprechend einer gemäß § 86 des Jagdgesetzes 1993 erlassenen Verordnung oder von Flächenschutzmaßnahmen gemäß § 90 Abs. 5 lit. b des Jagdgesetzes 1993;

5.

Baustelleneinrichtungen sowie das Befahren von Straßen und Wegen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z. 8 und die Vornahme von Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung von Vorhaben notwendig sind;

6.

die Vornahme kleiner Bodenkorrekturen sowie die Beseitigung kleiner, ökologisch unbedeutender Naßstellen auf landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen;

7.

die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge durch Setzen von Bojen, wenn diese einem von der Landesregierung erstellten Bojenplan entsprechen;

8.

das Befahren von Straßen und Wegen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z. 8

a)

durch Jagdausübungsberechtigte oder Bewirtschafter von Fischereirechten, wenn diese Maßnahmen zur Ausübung der Jagd- oder Fischereiwirtschaft erforderlich sind;

b)

im Zuge der ordnungsgemäßen, jeweils üblichen land- und forstwirtschaftlichen sowie berufsgärtnerischen und holzwirtschaftlichen Nutzung;

9.

das Befahren von Wegen und von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von Manövern des Österreichischen Bundesheeres;

10.

die Widmung von bestehenden Verkehrsflächen für den Verkehr mit Fahrrädern;

11.

die Errichtung unbefestigter Rückewege zur Holzbringung, wenn

a)

die Wege nicht mit Lastkraftwagen befahrbar sind;

b)

die Errichtung nicht mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen (§ 2 Z. 5) verbunden ist und

c)

die Errichtung nicht in dem von § 2 Z. 6 umfaßten Uferbereich durchgeführt wird;

12.

das rechtmäßige Campieren, Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen u.dgl. auf Campingplätzen und das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

13.

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und Meißeln mit einer Länge bis zu 30 cm;

14.

im Zuge der ordnungsgemäßen, jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen sowie berufsgärtnerischen Nutzung

a)

die Nutzung und der Rückschnitt von Busch- und Gehölzgruppen sowie Hecken, soweit deren Bestand gesichert bleibt, und das Fällen von Obstbäumen;

b)

das ohne chemische Mittel erfolgende Schwenden der Almen und Weiden;

c)

die Verwertung des Schilf-, Rohrkolben-, Großseggen- und Binsenbestandes;

d)

die Anpflanzung von nicht heimischen oder nicht standortgemäßen Pflanzen.

Nicht als Nutzung gilt die Errichtung von Anlagen einschließlich von Maßnahmen der Melioration und Drainagierung;

15.

im Zuge der ordnungsgemäßen, jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen oder jagdwirtschaftlichen Nutzung die Vornahme von Lagerungen oder Ablagerungen;

16.

unter der Voraussetzung einer möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung und einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft

a)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung bis 36 kV;

b)

die Errichtung oder wesentliche Änderungen von Niederspannungs- und Telefonleitungen;

c)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von unterirdischen Hausanschlüssen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen;

d)

die Errichtung oder Aufstellung von allgemein zugänglichen Tischen, Sitzgelegenheiten u.dgl. im Interesse des Fremdenverkehrs;

e)

die Errichtung oder Aufstellung von ortsfesten Bodenansitzen, Hochsitzen und Hochständen; die Errichtung oder Aufstellung von sonstigen Jagdanlagen gemäß § 69 des Jagdgesetzes 1993 dann, wenn sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen nach § 1 Abs. 1 BauPolG verbunden ist;

f)

die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, wenn diese in der beabsichtigten Ausführung für die land- oder forstwirtschaftliche oder außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei Seen für die gewerbliche Nutzung notwendig sind;

g)

die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen;

h)

der ohne Anlagen erfolgende Abbau von Schotter, Sand, Kies, Steinen, Lehm oder Ton für den eigenen landwirtschaftlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf, sofern es sich um rechtmäßig bestehende Entnahmestellen handelt, die insgesamt eine Fläche von 1.000 m2 nicht übersteigen;

i)

Neuaufforstungen sowie die forstliche Nutzung im Uferbereich stehender Gewässer;

j)

andere Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (z.B. die Zu- und Abfahrt, das Parken von Kraftfahrzeugen sowie die Errichtung oder Aufstellung von Tischen, Sitzgelegenheiten u.dgl. im Objekts- bzw. Betriebsbereich, außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei stehenden Gewässern die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen u.ä.);

k)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Viehunterständen oder Heustadeln.

In Kraft seit 01.04.1998 bis 31.12.9999
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