Gesamte Rechtsvorschrift ALV

Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

ALV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV)
StF: LGBl. Nr. 89/1995

§ 1 ALV


Geltungsbereich

 

§ 1

 

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Landschaftsschutzgebieten, soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist.

§ 2 ALV


Bewilligungspflichtige Maßnahmen

 

§ 2

 

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

1.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

2.

die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter

Z. 1 fallenden Anlagen;

3.

die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern u.dgl.;

4.

die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte Befestigung bzw. Lagerung am Ufer;

5.

die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen;

6.

jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer, die größer als 2.000 m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches. Für die Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich;

7.

die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen;

8.

das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen;

9.

das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen u.dgl. im Freien;

10.

die Beseitigung, Vernichtung oder die sonstige Beeinträchtigung von landschaftsprägenden oder ökologisch bedeutsamen Einzelbäumen, Busch- und Gehölzgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes, die Entnahme von Latschenzweigen innerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits von Straßen oder gekennzeichneten Wegen sowie jeder Eingriff in Bestände von Schilf, Rohrkolben, Großseggen oder Binsen;

11.

Neuaufforstungen im Laubwaldgebiet und Laub-Nadel-Mischwaldgebiet der Stadtgemeinde Salzburg sowie der politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung ab einer Aufforstungsfläche von 0,25 ha;

12.

Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art;

13.

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen.

§ 3 ALV


Ausnahmen

 

§ 3

 

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind folgende Maßnahmen:

1.

die in Übereinstimmung mit einem kundgemachten Bebauungsplan erfolgte Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten, wenn dieser Bebauungsplan dem Gutachten gemäß § 17 Abs. 3 NSchG 1993 oder einem nachträglich erstatteten solchen Gutachten entspricht;

1a.

die Änderung rechtmäßig bestehender Bauten im Bauland ausgenommen in gewidmeten Sonderflächen, wenn die Bauten einschließlich der beabsichtigten Änderungen zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches (§ 2 Z 6) liegen;

2.

die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von land- und forstwirtschaftlichen Seilbringungsanlagen, wenn dafür keine behördliche Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist;

3.

die Anbringung von Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen sowie ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage u.dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden;

4.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verbißkontrollzäunen entsprechend einer gemäß § 86 des Jagdgesetzes 1993 erlassenen Verordnung oder von Flächenschutzmaßnahmen gemäß § 90 Abs. 5 lit. b des Jagdgesetzes 1993;

5.

Baustelleneinrichtungen sowie das Befahren von Straßen und Wegen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z. 8 und die Vornahme von Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung von Vorhaben notwendig sind;

6.

die Vornahme kleiner Bodenkorrekturen sowie die Beseitigung kleiner, ökologisch unbedeutender Naßstellen auf landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen;

7.

die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge durch Setzen von Bojen, wenn diese einem von der Landesregierung erstellten Bojenplan entsprechen;

8.

das Befahren von Straßen und Wegen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z. 8

a)

durch Jagdausübungsberechtigte oder Bewirtschafter von Fischereirechten, wenn diese Maßnahmen zur Ausübung der Jagd- oder Fischereiwirtschaft erforderlich sind;

b)

im Zuge der ordnungsgemäßen, jeweils üblichen land- und forstwirtschaftlichen sowie berufsgärtnerischen und holzwirtschaftlichen Nutzung;

9.

das Befahren von Wegen und von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von Manövern des Österreichischen Bundesheeres;

10.

die Widmung von bestehenden Verkehrsflächen für den Verkehr mit Fahrrädern;

11.

die Errichtung unbefestigter Rückewege zur Holzbringung, wenn

a)

die Wege nicht mit Lastkraftwagen befahrbar sind;

b)

die Errichtung nicht mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen (§ 2 Z. 5) verbunden ist und

c)

die Errichtung nicht in dem von § 2 Z. 6 umfaßten Uferbereich durchgeführt wird;

12.

das rechtmäßige Campieren, Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen u.dgl. auf Campingplätzen und das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

13.

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und Meißeln mit einer Länge bis zu 30 cm;

14.

im Zuge der ordnungsgemäßen, jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen sowie berufsgärtnerischen Nutzung

a)

die Nutzung und der Rückschnitt von Busch- und Gehölzgruppen sowie Hecken, soweit deren Bestand gesichert bleibt, und das Fällen von Obstbäumen;

b)

das ohne chemische Mittel erfolgende Schwenden der Almen und Weiden;

c)

die Verwertung des Schilf-, Rohrkolben-, Großseggen- und Binsenbestandes;

d)

die Anpflanzung von nicht heimischen oder nicht standortgemäßen Pflanzen.

Nicht als Nutzung gilt die Errichtung von Anlagen einschließlich von Maßnahmen der Melioration und Drainagierung;

15.

im Zuge der ordnungsgemäßen, jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen oder jagdwirtschaftlichen Nutzung die Vornahme von Lagerungen oder Ablagerungen;

16.

unter der Voraussetzung einer möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung und einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft

a)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung bis 36 kV;

b)

die Errichtung oder wesentliche Änderungen von Niederspannungs- und Telefonleitungen;

c)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von unterirdischen Hausanschlüssen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen;

d)

die Errichtung oder Aufstellung von allgemein zugänglichen Tischen, Sitzgelegenheiten u.dgl. im Interesse des Fremdenverkehrs;

e)

die Errichtung oder Aufstellung von ortsfesten Bodenansitzen, Hochsitzen und Hochständen; die Errichtung oder Aufstellung von sonstigen Jagdanlagen gemäß § 69 des Jagdgesetzes 1993 dann, wenn sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen nach § 1 Abs. 1 BauPolG verbunden ist;

f)

die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, wenn diese in der beabsichtigten Ausführung für die land- oder forstwirtschaftliche oder außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei Seen für die gewerbliche Nutzung notwendig sind;

g)

die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen;

h)

der ohne Anlagen erfolgende Abbau von Schotter, Sand, Kies, Steinen, Lehm oder Ton für den eigenen landwirtschaftlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf, sofern es sich um rechtmäßig bestehende Entnahmestellen handelt, die insgesamt eine Fläche von 1.000 m2 nicht übersteigen;

i)

Neuaufforstungen sowie die forstliche Nutzung im Uferbereich stehender Gewässer;

j)

andere Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (z.B. die Zu- und Abfahrt, das Parken von Kraftfahrzeugen sowie die Errichtung oder Aufstellung von Tischen, Sitzgelegenheiten u.dgl. im Objekts- bzw. Betriebsbereich, außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei stehenden Gewässern die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen u.ä.);

k)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Viehunterständen oder Heustadeln.

§ 4 ALV


Strafbestimmung

 

§ 4

 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 58 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 bestraft.

§ 5 ALV


In- und Außerkrafttreten,

Übergangsbestimmungen

 

§ 5

 

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/1993 außer Kraft.

(2) § 3 Z. 7 tritt am 1. April 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Liegeplätze für Wasserfahrzeuge nur unter der Voraussetzung einer möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung und einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Landschaft eingerichtet oder erweitert werden.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 86 des Jagdgesetzes 1993 gelten als gemäß § 3 Z. 4 dieser Verordnung von der Bewilligungspflicht ausgenommene Verbißkontrollzäune solche Zäune, die Vergleichsflächen von nicht mehr als 100 m2 begrenzen.

(4) § 3 Z 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

(5) § 2 Z 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV)
StF: LGBl. Nr. 89/1995

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 123/1995 (DFB)

LGBl. Nr. 27/1998

LGBl. Nr. 32/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1, in der geltenden Fassung wird verordnet:

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