§ 2 ALV

ALV - Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

 

§ 2

 

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

1.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

2.

die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter

Z. 1 fallenden Anlagen;

3.

die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern u.dgl.;

4.

die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte Befestigung bzw. Lagerung am Ufer;

5.

die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen;

6.

jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer, die größer als 2.000 m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches. Für die Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich;

7.

die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen;

8.

das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen;

9.

das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen u.dgl. im Freien;

10.

die Beseitigung, Vernichtung oder die sonstige Beeinträchtigung von landschaftsprägenden oder ökologisch bedeutsamen Einzelbäumen, Busch- und Gehölzgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes, die Entnahme von Latschenzweigen innerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits von Straßen oder gekennzeichneten Wegen sowie jeder Eingriff in Bestände von Schilf, Rohrkolben, Großseggen oder Binsen;

11.

Neuaufforstungen im Laubwaldgebiet und Laub-Nadel-Mischwaldgebiet der Stadtgemeinde Salzburg sowie der politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung ab einer Aufforstungsfläche von 0,25 ha;

12.

Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art;

13.

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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