Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
1.Ziffer einsnach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
-Strichaufzählungdurch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht, oder
-Strichaufzählungdurch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen, und
2.Ziffer 2in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.
(2)Absatz 2Sofern eine Urkunde nach Abs. 1 durch Scannen zu erfassen ist, hat der Antragsteller mit der Originalurkunde eine Abschrift vorzulegen; diese kann als Vorlage zum Scannen verwendet werden. Ausgenommen sind Urkunden, die nicht mehr als ein Blatt im Format A 4 umfassen und Pläne.Sofern eine Urkunde nach Absatz eins, durch Scannen zu erfassen ist, hat der Antragsteller mit der Originalurkunde eine Abschrift vorzulegen; diese kann als Vorlage zum Scannen verwendet werden. Ausgenommen sind Urkunden, die nicht mehr als ein Blatt im Format A 4 umfassen und Pläne.
(3)Absatz 3Die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach Abs. 1 gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach § 91 GBG.Die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach Absatz eins, gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach Paragraph 91, GBG.
In Kraft seit 26.01.2006 bis 31.12.9999
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