§ 1 AllgUrkUmst

AllgUrkUmst - Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.

(2) Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Abs. 1 bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.

In Kraft seit 26.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AllgUrkUmst


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AllgUrkUmst selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 AllgUrkUmst


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AllgUrkUmst


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AllgUrkUmst eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgUrkUmst Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AllgUrkUmst