§ 3 AKV

AKV - Auslands-KESt VO 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen:

1.

Wenn die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden.

2.

Unter den Voraussetzungen des § 94 Z 5 EStG 1988.

In Kraft seit 29.03.2012 bis 31.12.9999
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