Der Kläger schloß am 12. 6. 1979 für seine Motorjacht, ein offenes Sportmotorboot, Baujahr 1971, mit der beklagten Partei eine Sportkaskoversicherung mit einer Versicherungssumme von 70 000 S und einem Selbstbehalt von 6000 S ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Kasko-Versicherungsbedingungen für Motorjachten zugrunde. Danach haftet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung der versicherten Gegenstände ua. durch höhere Gewalt (§ 3). Die Versicherungssumme gi... mehr lesen...
Norm: AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §3
Rechtssatz: Bei der Kaskoversicherung für Motorjachten ist das durch Eindringen von Wasser durch überschlagende Wellen oder durch Regen verursachte Sinken des Bootes auch ohne Vorliegen höherer Gewalt als Unfall zu betrachten. Entscheidungstexte 7 Ob 44/83 Entscheidungstext OGH 13.10.1983 7 Ob 44/83 Veröff: SZ 56/145 = RZ 1984/75 S 2... mehr lesen...