§ 5 AKV

AKV - Auslands-KESt VO 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 zugehen. Die Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, ist letztmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 zugehen, soweit in Abs. 2 keine gegenteilige Regelung getroffen ist.Diese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 zugehen. Die Auslands-KESt VO 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003,, ist letztmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 zugehen, soweit in Absatz 2, keine gegenteilige Regelung getroffen ist.
  2. (2)Absatz 2Auf Kapitalerträge aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (§ 124b Z 185 lit. c EStG 1988) ist § 1 Abs. 1 der Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, weiter anzuwenden.Auf Kapitalerträge aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c, EStG 1988) ist Paragraph eins, Absatz eins, der Auslands-KESt VO 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003,, weiter anzuwenden.
In Kraft seit 29.03.2012 bis 31.12.9999
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