§ 4 AkkZV 2013

AkkZV 2013 - Akkreditierungszeichenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben beim Führen des Akkreditierungszeichens alles zu unterlassen, das zu einer Fehlinterpretation in Bezug auf Art und Umfang der Akkreditierung führen könnte.

(2) Ist eine Konformitätsbewertungsstelle für mehrere Konformitätsbewertungstätigkeiten akkreditiert, darf nur jenes Akkreditierungszeichen auf Berichten sowie Zertifikaten angebracht werden, das der jeweils zutreffenden akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit entspricht.

(3) Auf Berichten sowie Zertifikaten sind Leistungen, die außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs erbracht werden, klar als solche erkennbar darzustellen.

(4) Enthalten Berichte sowie Zertifikate keine Ergebnisse aus akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeiten, ist das Anbringen des Akkreditierungszeichens nicht zulässig.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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