Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph eins,
Das Akkreditierungszeichen gemäß der Anlage besteht aus:
1.Ziffer einsdem Grundzeichen,
2.Ziffer 2einer in das Grundzeichen von Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle spezifischen eingefügten Identifikationsnummer und
3.Ziffer 3einer in das Grundzeichen von der Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle eingefügten spezifischen Ziffern- und Buchstabenkombination über die Art der Konformitätsbewertungstätigkeit (Angabe der zutreffenden harmonisierten Norm(en) gemäß Artikel 2 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) sowie allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale.einer in das Grundzeichen von der Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle eingefügten spezifischen Ziffern- und Buchstabenkombination über die Art der Konformitätsbewertungstätigkeit (Angabe der zutreffenden harmonisierten Norm(en) gemäß Artikel 2 Ziffer 9, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30) sowie allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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