Gesamte Rechtsvorschrift AkkZV 2013

Akkreditierungszeichenverordnung 2013

AkkZV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AkkZV 2013


Paragraph eins,

Das Akkreditierungszeichen gemäß der Anlage besteht aus:

  1. 1.Ziffer einsdem Grundzeichen,
  2. 2.Ziffer 2einer in das Grundzeichen von Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle spezifischen eingefügten Identifikationsnummer und
  3. 3.Ziffer 3einer in das Grundzeichen von der Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle eingefügten spezifischen Ziffern- und Buchstabenkombination über die Art der Konformitätsbewertungstätigkeit (Angabe der zutreffenden harmonisierten Norm(en) gemäß Artikel 2 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) sowie allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale.einer in das Grundzeichen von der Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle eingefügten spezifischen Ziffern- und Buchstabenkombination über die Art der Konformitätsbewertungstätigkeit (Angabe der zutreffenden harmonisierten Norm(en) gemäß Artikel 2 Ziffer 9, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30) sowie allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale.

§ 2 AkkZV 2013


Paragraph 2,

Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter § 1 angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben. Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter Paragraph eins, angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben.

§ 3 AkkZV 2013


Paragraph 3,

Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf. Das Akkreditierungszeichen gemäß Paragraph 2, darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.

§ 4 AkkZV 2013


  1. (1)Absatz einsDie akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben beim Führen des Akkreditierungszeichens alles zu unterlassen, das zu einer Fehlinterpretation in Bezug auf Art und Umfang der Akkreditierung führen könnte.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Konformitätsbewertungsstelle für mehrere Konformitätsbewertungstätigkeiten akkreditiert, darf nur jenes Akkreditierungszeichen auf Berichten sowie Zertifikaten angebracht werden, das der jeweils zutreffenden akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit entspricht.
  3. (3)Absatz 3Auf Berichten sowie Zertifikaten sind Leistungen, die außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs erbracht werden, klar als solche erkennbar darzustellen.
  4. (4)Absatz 4Enthalten Berichte sowie Zertifikate keine Ergebnisse aus akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeiten, ist das Anbringen des Akkreditierungszeichens nicht zulässig.

§ 5 AkkZV 2013


Paragraph 5,

Das Grundzeichen wird von der nationalen Akkreditierungsstelle als Logo verwendet. Dieses Logo darf nur von Akkreditierung Austria verwendet werden.

§ 6 AkkZV 2013


Paragraph 6,

Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 bzw. gemäß §§ 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 weiter verwendet werden. Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008, bzw. gemäß Paragraphen 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, weiter verwendet werden.

§ 7 AkkZV 2013


Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft; gleichzeitig treten die Akkreditierungs-zeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 und die §§ 5 und 6 sowie die Anlage der Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft; gleichzeitig treten die Akkreditierungs-zeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008, und die Paragraphen 5 und 6 sowie die Anlage der Kalibrierdienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AkkZV 2013


Logo der Akkreditierung Austria (Grundzeichen):

Akkreditierungszeichen:

NrNr: spezifische, der Konformitätsbewertungsstelle zugeordnete Identifikationsnummer

Normbezeichnung: Art der Konformitätsbewertungstätigkeit, für die die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert ist (inklusive allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale wie zum Beispiel bei ISO/IEC 17025 T für Prüfung bzw. C für Kalibrierung)

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