Das Akkreditierungszeichen gemäß der Anlage besteht aus:
Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter § 1 angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben. Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter Paragraph eins, angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben.
Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf. Das Akkreditierungszeichen gemäß Paragraph 2, darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.
Das Grundzeichen wird von der nationalen Akkreditierungsstelle als Logo verwendet. Dieses Logo darf nur von Akkreditierung Austria verwendet werden.
Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 bzw. gemäß §§ 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 weiter verwendet werden. Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008, bzw. gemäß Paragraphen 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, weiter verwendet werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft; gleichzeitig treten die Akkreditierungs-zeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 und die §§ 5 und 6 sowie die Anlage der Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft; gleichzeitig treten die Akkreditierungs-zeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008, und die Paragraphen 5 und 6 sowie die Anlage der Kalibrierdienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, außer Kraft.
Logo der Akkreditierung Austria (Grundzeichen):
Akkreditierungszeichen:
NrNr: spezifische, der Konformitätsbewertungsstelle zugeordnete Identifikationsnummer
Normbezeichnung: Art der Konformitätsbewertungstätigkeit, für die die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert ist (inklusive allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale wie zum Beispiel bei ISO/IEC 17025 T für Prüfung bzw. C für Kalibrierung)