§ 27a ÄrzteG 1998 Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Paragraph 27 a,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.05.2026
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