Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
(1)Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine entsprechende Qualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, oder Paragraph 5 a, verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
(2)Absatz 2Personen gemäß Abs. 1 müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.Personen gemäß Absatz eins, müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.6.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.6.2026 in Kraft)
(4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu bestimmen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu bestimmen.
(5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 27 zu entscheiden.Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Absatz eins, im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, zu entscheiden.
(6)Absatz 6Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Absatz eins, erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.05.2026
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