§ 256 ÄrzteG 1998 Beginn der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024
§ 256.Paragraph 256,

Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, darf, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, erst ab 1. Juni 2026 begonnen werden. Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, darf, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, erst ab 1. Juni 2026 begonnen werden.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 256 ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 256 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 256 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 256 ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 256 ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 256 ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄrzteG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 255 ÄrzteG 1998
§ 263 ÄrzteG 1998