§ 256 ÄrzteG 1998 Beginn der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 256.Paragraph 256,

Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, darf, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, erst ab 1. Juni 2026 begonnen werden. Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, darf, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, erst ab 1. Juni 2026 begonnen werden.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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