Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Paragraph 149,
Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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