§ 1 ÄrzteG 1998 Begriffsbestimmung

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1.

die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

2.

die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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