(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen.
(2) Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
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