(1) Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens oder die Verbesserung eines schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb angemessen zu bestimmender Frist aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist das Auskunftsbegehren nicht weiter zu behandeln.
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