§ 7 AdaufG

AdaufG - Adelsaufhebungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 7.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.

In Kraft seit 10.11.1920 bis 31.12.9999
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