Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach Paragraph eins, als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
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