§ 1 AbzG

AbzG - Abzeichengesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

In Kraft seit 26.03.1980 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1 AbzG


§ 1. AbzG und Historie-Shops von justsaying zum § 1 AbzG

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Guten Abend! Ich habe eine Frage bzg. das Abzeichengesetztes. Ich finde im Internet div. Shops, welche Replika div. historischer Uniformen von in Österreich verbotenen Organisationen verkaufen (bspw. M40 Mantel). Nun frage ich mich, ist das verkaufen/tragen dieser Replika (ohne Zeichen wie... mehr lesen...

§ 1 AbzG | 0 Antworten | 1289 Aufrufe | 24.09.11

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