§ 1 AbzG

Abzeichengesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.1980 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Abs. 1 erwähnten Abzeichen gebraucht werden.Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Absatz eins, erwähnten Abzeichen gebraucht werden.
  3. (3)Absatz 3Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

Stand vor dem 25.03.1980

In Kraft vom 16.04.1960 bis 25.03.1980
  1. (1)Absatz einsAbzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Abs. 1 erwähnten Abzeichen gebraucht werden.Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Absatz eins, erwähnten Abzeichen gebraucht werden.
  3. (3)Absatz 3Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

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