Art. 96 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

Der Art. 35 Z 4 bis 6 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) ist auf Sachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gefunden worden sind.

3.

Die Art. 35 Z 7 (§ 970a ABGB), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), 78 (Reichshaftpflichtgesetz) und 80 (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.

4.

– 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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