Art. 41 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

2.

Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989 gefunden worden sind.

3.

Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.

aufgehoben.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 41 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 41 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu Art. 41 ABGB


Entscheidungen zu § artikel41 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 41 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 41 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 32 ABGB
Art. 79 ABGB