Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
(Anm.: Art. XVIII) Von § 146c ABGB abweichende Regelungen über die Handlungsfähigkeit minderjähriger Kinder in besonderen Vorschriften bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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