Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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