Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 172 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 172 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 172 ABGB