§ 1502 ABGB Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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