Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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