Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nähmliche Begünstigung zu Statten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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