Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
(2)Absatz 2Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (Paragraph 1002,) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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