Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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