Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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