Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAkten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.Akten und Aktenteile, die nicht gemäß Paragraph 173, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des Paragraph 174, Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.
(2)Absatz 2Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß Paragraph 173, Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß Paragraph 3, anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.
In Kraft seit 20.04.2002 bis 31.12.9999
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