Art. 1 § 2 A-V

A-V - Archiv-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.

(2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.

In Kraft seit 20.04.2002 bis 31.12.9999
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