Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist.
Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz). Akten und Aktenteile, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (Paragraph 5, Absatz 7, Bundesarchivgesetz).
Die Zitierungen der Geo. in dieser Verordnung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Die Archiv-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.